Haushaltsnahe Dienstleistungen für Privathaushalte

Unsere Rechnungssumme kann nach § 35a Abs. 2 EStG als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden. Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 % von max. 20.000 Euro) gewährt.

Haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die Sie stattdessen uns in Anspruch nehmen, wie z. B.:

  • Reinigung der Wohnung oder der Fenster
  • Gartenpflegearbeiten z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden (Auch das Neuanlegen eines Gartens ist steuerbegünstigt, allerdings nach § 35a Abs. 3 EStG – Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
  • Winterdienst z.B. Schnee räumen oder streuen bei Glätte

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann auf Antrag (etwa in der Einkommensteuererklärung) 20 % der Lohnkosten die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (keine Barzahlungen).

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